Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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vollständig zu decken. Für die aus einer unvollständigen Gebührenentrichtung etwa 
entstehenden Nachtheile haftet die Post- und Telegraphenverwaltung nicht. 
III. In Orten mit einer Telegraphenanstalt findet die Beiziehung der Organe und 
Einrichtungen der Postverwaltung zur Telegrammannahme nur auf Grund einer beson- 
deren, für den betreffenden Ort zu erlassenden Anordnung statt. 
S. ö. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor- 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des- 
selben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
II. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Tele- 
graphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eil- 
boten. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von 
ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungs- 
orte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung 
von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist nur im 
inneren württembergischen Verkehr und zwar für die Zeit gestattet, während welcher die 
Telegraphenanstalt des Bestimmungsorts keinen Dienst hat; in solchem Falle findet 
jedoch die Bestimmung des §. 17 VI erster Absatz keine Anwendung. Ist keine Be- 
stimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts- 
Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich 
als unausführbar erweist. 
S. 6. 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für 
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
	        
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