Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der außerhalb der Bahnlinien gelegenen Anstalten unter b und c 
beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der 
Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens; an Sonn= und Festtagen. 
haben einzelne dieser Anstalten beschränkten Tagesdienst. Die Dienstzeit der an den 
Bahnlinien gelegenen Anstalten mit vollem Tagesdienst ist eine längere und durch 
besondere Vorschriften, auf welche hier verwiesen wird, geregelt. 
Die Dienststunden der Anstalten unter d sind, insoweit nicht für einzelne Anstalten 
abweichende Bestimmungen getroffen werden, an Wochentagen von 9—12 Uhr Vormittags 
und von 2—7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen und an den nachgenannten Fest= und 
Feiertagen als Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmel- 
fahrt, Pfingstmontag, Christfest, Stefanstag, und in denjenigen Orten, in welchen die 
katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt 
und Allerheiligen werden die Dienststunden der Telegraphenanstalten mit beschränktem 
Tagesdienst je nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen in der Weise beschränkt, 
daß der Telegraphendienst erforderlichenfalls 1 Stunde vor dem Vormittags- 
gottesdienst, 1 Stunde zwischen den beiden Gottesdiensten und 1 Stunde nach dem 
Nachmittagsgottesdienst stattfindet. 
8. 7. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei der Berechnung der 
Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Bindestriche 
und Apostrophe. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe 
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung einge- 
schrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text 
seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
0) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buch-
	        
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