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c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der außerhalb der Bahnlinien gelegenen Anstalten unter b und c
beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der
Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens; an Sonn= und Festtagen.
haben einzelne dieser Anstalten beschränkten Tagesdienst. Die Dienstzeit der an den
Bahnlinien gelegenen Anstalten mit vollem Tagesdienst ist eine längere und durch
besondere Vorschriften, auf welche hier verwiesen wird, geregelt.
Die Dienststunden der Anstalten unter d sind, insoweit nicht für einzelne Anstalten
abweichende Bestimmungen getroffen werden, an Wochentagen von 9—12 Uhr Vormittags
und von 2—7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen und an den nachgenannten Fest= und
Feiertagen als Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmel-
fahrt, Pfingstmontag, Christfest, Stefanstag, und in denjenigen Orten, in welchen die
katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch an Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt
und Allerheiligen werden die Dienststunden der Telegraphenanstalten mit beschränktem
Tagesdienst je nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen in der Weise beschränkt,
daß der Telegraphendienst erforderlichenfalls 1 Stunde vor dem Vormittags-
gottesdienst, 1 Stunde zwischen den beiden Gottesdiensten und 1 Stunde nach dem
Nachmittagsgottesdienst stattfindet.
8. 7.
Wortzählung.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der
Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei der Berechnung der
Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Bindestriche
und Apostrophe.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung einge-
schrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text
seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
0) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buch-