123
staben nach dem (durch die Ausführungsübereinkunft zu dem internationalen
Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß,
je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf
10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines
gemischten, d. h. aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zu-
sammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch-
staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu
10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm
außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach
den Bestimmungen unter h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen
in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten
Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte
Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
e) Als je ein Wort werden gezählt:
1) in der Aufschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie
sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen,
2) jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer),
3) das Unterstreichungszeichen,
4) die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),
5) die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer
einzelnen Stelle),
6) die nach §. 3 1V zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor
der Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern).
s) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der eng-