Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 8. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
§. 9. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der 
Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen er- 
langen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(O)“ vor die 
Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher 
Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, 
mindestens jedoch der Betrag von 1 Mark 50 Pfennig erhoben (vergl. §. 8). 
S. 10. 
Bezahlte Antwort. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Tele- 
gramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden 
Falles unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechen- 
den Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu 1 gezogenen Grenze zu entrichten. 
Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen 
Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort 
vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu er-
	        
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