Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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dien (88. 16, 17); Bedrohung mit dem Ausschluß, und wirklicher Ausschluß aus der An- 
stalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer. 
Der Ausschluß aus der Schule wird insbesondere verfügt: 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens vom Unterricht; wegen hart- 
näckigen Ungehorsams und wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
g. 24. 
Die unmittelbare Verwaltung der Kunstgewerbeschule wird von dem Vorstand 
und dem Lehrerkonvent derselben besorgt. 
§. 25. 
Der Vorstand, welcher zugleich Mitglied der Kommission für die gewerblichen Fort- 
bildungsschulen ist, wird auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens von Seiner Majestät dem König ernannt. 
Der Vorstand hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen sowohl dem 
Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber zu vertreten. 
Er ist für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Unterricht, Dis- 
ciplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehramts= und Dienstpersonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. Er verpflichtet 
die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt nächst den einzelnen Lehrern die 
Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Schülern. 
Er führt endlich in dem Lehrerkonvent der Schule den Vorsitz. 
S. 26. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Anstalt, 
woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienstalter 
nach ältesten Lehrer der Schule vertreten. 
§. 27. 
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, insbesondere zur Besorgung 
sämmtlicher bei der Kunstgewerbeschule vorkommenden Kanzleigeschäfte ist dem Vorstand 
ein eigener Beamter beigegeben, welcher auch die Kassen= und Rechnungsführung besorgt.
	        
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