Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die 
Nachsendung als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch dann gehalten, die dreifache Gebühr 
selbst zu entrichten. 
8. 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in 
einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Tele- 
graphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach 
verschiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch 
Post oder Eilboten. 
Vor die Aufschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „& Aufschriften“ oder „(TM#)“ 
zu setzen. 
II. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Um- 
ständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vbergl. 
§. 3 IV) niederschreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichen- 
des Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten 
Aufschrift voransteht. 
III. Wenn ein zu verpielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet 
ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, 
es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß 
durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche 
Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungs- 
gebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede 
weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese 
Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um 
je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 
80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. In der Berechnung der Verielfältig- 
ungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der 
Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt.
	        
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