Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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a) für die nachzusendenden Telegramme im 8. 14, 
b) für die Seetelegramme im 8. 16, 
c) für die Eilbestellung von Telegrammen im 8. 17 
vorgesehen sind. 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages 
ausgehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren hat mittels Postfreimarken oder baar zu 
erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen 
und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien 
Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unent- 
geltlich zu ertheilen. 
S. 19. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, 
zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn 
in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so 
werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die 
Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; 
vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden 
ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im §. 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber 
mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt 
wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das 
Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
	        
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