Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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8. 20. 
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
(vergl. unter V.). 
II. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch 
mittels Telephons nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen 
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. S. 17 VIII.) 
IV. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben 
beizugebenden Empfangsscheines. 
V. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an 
die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter 
des Gasthofes bezw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle 
nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der 
Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder 
„(Ak)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt- 
finden soll. 
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem 
er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(R O)“ setzt.
	        
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