Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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g. 28. 
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule besteht unter dem Vorsitze des Vorstands 
oder seines Stellvertreters aus sämmtlichen in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten 
Lehrern der Anstalt und einem Vertreter der Centralstelle für Gewerbe und Handel, 
welcher von dieser aus ihrer Mitte gewählt und im Falle der Uebereinstimmung der 
Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens von letzterem auf die Dauer 
von drei Jahren zum Mitglied des Lehrerkonvents bestellt wird. 
§. 29. 
Der Lehrerkonvent ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder dessen Stell- 
vertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder desselben anwesend ist. 
§. 30. 
Der Lehrerkonvent beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der 
sonst keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
S. 31. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen, ohne jedoch 
der Behandlung der vorgesetzten Behörde zu unterliegen, selbständig zu entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere: 
Feststellung des halbjährlichen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten 
Lehrplans der Schule; 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf den 
Unterricht überhaupt, oder auf die Wahl der Stunden für denselben, oder die Verwen- 
dung der für Unterricht und Studium bestimmten Gelasse; 
Anschaffung von Lehrmitteln innerhalb des Etats, Verfügung in Betreff der Exkursionen 
mit Schülern im Inlande; 
Entscheidung bezüglich der Aufnahme oder der Zulassung von Schülern in den 
I. Kurs in zweifelhaften Fällen, bezüglich des Vorrückens und der Aufnahme oder der 
Zulassung von Schülern in die Fachkurse, sowie bezüglich des Uebertritts von einem 
Fachkurs in einen andern;
	        
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