Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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VII. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
g. 23. 
Berichtigungstelegramme. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beför- 
derung begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonn- 
tage nicht einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Tele- 
gramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder 
Erläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein 
Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- 
oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder theilweise 
wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1) die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort ge- 
wünscht wird. 
II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von 
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso 
alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn sie für eine 
Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Auf- 
geber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfall- 
sigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im 
Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder- 
gegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche 
in dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die im 
Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Be- 
richtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
	        
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