Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
§. 24. 
Telegrammabschriften. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie 
sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von 
ihnen aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn 
sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vor- 
handen sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
S. 25. 
Verkehr mit dem Ausland,. 
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestim- 
mungen des internationalen Telegraphenvertrages und der etwaigen besonderen Tele- 
graphenverträge zur Anwendung. 
Stuttgart, den 3. Juli 1897. 
Mittnacht.
	        
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