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Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend die Anlegung und Fortführung von Güterbüchern für die eremten sandesherrlichen
und ritterschaftlichen Grundstüche. Vom 5. Juli 1897.
Nachdem mit Rücksicht auf das für den 1. Januar 1900 in Aussicht stehende
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich die seither unterblie-
bene Anlegung von Güterbüchern für die exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen
Grundstücke nothwendig geworden ist, werden mit Allerhöchster Genehmigung
Seiner Majestät des Königs folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Für alle dem befreiten Gerichtsstande vor den Civilkammern der Landgerichte unter-
worfenen exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Grundstücke, auch wenn sich
dieselben im Besitz bürgerlicher Personen befinden sollten, sind bei den Civilkammemn
besondere Güterbücher anzulegen und fortzuführen.
S. 2.
Die Anlegung und Fortführung der Güterbücher geschieht bei jeder Civilkammer
für die in deren Sprengel gelegenen Grundstücke.
S. 3.
Die Geschäfte der Anlegung und der Fortführung werden von dem Landgerichts-
revisor oder von einem anderen durch den Landgerichtspräsidenten hiezu zu bestimmenden
Gerichtsschreibereibeamten des Landgerichts unter der ständigen Aufsicht und Leitung eines
Mitglieds der Civilkammer vorbereitet.
8. 4.
Sofort nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung haben die Oberämter
die von ihnen in Gemäßheit der §§. 1 ff. der Instruktion des Ministeriums des Innern
vom 8. September 1849 zur Vollziehung des Gesetzes über die Ausdehnung des Amts-
und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849
(Reg. Blatt S. 561) gefertigten Verzeichnisse den Civilkammern der Landgerichte vorzulegen.