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vorgeno mmen habe, und daß die Behandlung der fraglichen Grundstücke als
adeliger und exemter auch in anderen Beziehungen keinem Anstand unterliege.
Soweit übrigens früher bei solchen Grundstücken ein bürgerlicher Besitz stattgefunden
hat, wäre der Besitzer sowie Beginn und Ende seines Besitzes anzugeben.
Bei solchen Gemeinden, in welchen nur zweifellos nicht exemte Grundstücke
adeliger Familien gelegen sind, genügt eine Anzeige, daß exemte Grundstücke nicht vor-
handen seien.
Eine bloße Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn in einer Gemeinde über die
auf der Gemeindemarkung gelegenen Grundstücke adeliger Familien weder eine Ein-
tragung im Güterbuche noch ein Verzeichniß vorhanden ist.
Die fertiggestellten Auszüge und Verzeichnißabschriften sind den Besitzern der Grund-
stücke oder deren Bevollmächtigten unter der Auflage mitzutheilen, etwaige Richtigstell-
ungen und Ergänzungen binnen zwei Wochen zu beantragen. Werden solche Anträge
gestellt und für begründet erkannt, so ist denselben zu entsprechen; andernfalls sind die
Anträge den Auszügen und Berzeichnißabschriften beizuschließen und mit diesen vor-
zulegen.
Die Amtsgerichte haben die bei ihnen einkommenden Auszüge und Verzeichnißab-
schriften unverzüglich den Civilkammern vorzulegen.
S. 6.
Die Civilkammern der Landgerichte haben, und zwar ebenfalls sofort nach dem Er-
scheinen der gegenwärtigen Verfügung, öffentlich bekannt zu machen, daß die Anlegung
von Güterbüchern für die exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Grundstücke an-
geordnet sei.
In dieser Bekanntmachung sind Alle, welche Rechte an den exemten Grundstücken
zu haben glauben, zur Anmeldung ihrer Rechte — Eigenthumsrechte ausgenommen —
bei den Civilkammern binnen der Frist von drei Monaten mit dem Bemerken aufzu-
fordern, daß, soweit nicht Rechte an den exemten Grundstücken aus den den Civil=
kammern vorliegenden Akten ersichtlich seien, in dem Anlegungsverfahren nur rechtzeitig
angemeldete Rechte Berücksichtigung finden werden. Hiebei sind die Mitglieder der adeligen
Familien ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es mit Rücksicht auf das künftige Immo-