Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Betracht kommt. Diese Verzeichnisse sind für jede Standesherrschaft und jedes Rittergut 
besonders zu fertigen. In Fällen, in welchen der dermalige Flächengehalt der als exemt 
in Anspruch genommenen Grundstücke erheblich von demjenigen Flächengehalt abweicht, 
welcher in die nach der Instruktion vom 8. September 1849 angelegten oberamtlichen 
Verzeichnisse eingetragen ist, ist der Grund der Abweichung durch hiezu geeignete Ermit- 
telungen aufzuklären. 
Soweit exemte und nicht exemte Bestandtheile in einer Parzelle unausgeschieden 
vereinigt sind, die thatsächliche Ausscheidung der beiderlei Bestandtheile jedoch auf Grund 
vorliegender Meßurkunden 2c. möglich ist, ist das Absehen darauf zu richten, daß die 
Gesammtparzelle in eine exemte und eine nicht exemte zerlegt und jede der neu gebildeten 
Parzellen in das für sie bestimmte Güterbuch eingetragen wird. Die hierüber erforder- 
lichen Bemerkungen sind in die von den Civilkammern anzufertigenden Verzeichnisse 
aufzunehmen. 
Die Verzeichnisse (Abs. 1) sammt den weiter einschlägigen Akten haben die Civil- 
kammern der bei dem Ministerium des Innern bestehenden Kommission für die Adels- 
matrikel mitzutheilen. 
) 
Die Adelsmatrikelkommission hat die ihr mitgetheilten Verzeichnisse und sonstigen 
Akten zu prüfen und zutreffenden Falls eine Beurkundung dahin auszustellen: 
daß von ihr gegen die Eintragung der in die Exemtenverzeichnisse aufgenom- 
menen Grundstücke in die neu anzulegenden Güterbücher für die exemten 
Grundstücke nichts erinnert werde. 
F. 10. 
Die Mittheilungen an die Adelsmatrikelkommission (§. 8 Abs. 3) haben zu geschehen, 
sobald die Akten (§§. 4, 5, 7 und 8 Abs. 1 und 2) für eine Standesherrschaft oder für 
ein Rittergut vollständig sind. 
Ebenso hat die Adelsmatrikelkommission die Akten nebst den Beurkundungen (§.9) 
der zuständigen Civilkammer zurückzugeben, sobald dies für eine Standesherrschaft oder 
für ein Rittergut möglich ist. 
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