Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Die  Aufsicht  über  die  Religionsgesellschaften.

G.  124.)  179

3.  Die  dritte  Ausnahme  betrifft  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär  und
an  öffentlichen  Anstalten.  Auch  bezüglich  dieser  soll  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
bewenden  und  die  Aufhebung  des  Ernennungsrechts,  soweit  der  Art.  18  solche  ausspricht,

darauf  nicht  bezogen  werden.

IV.  Indem  die  Verfassungsurkunde  von  dem  in  Art.  15  niedergelegten  Grundsatz
  der  Autonomie  der  Religionsgesellschaften  ausgeht,  hat  sie  zugleich  (Art.  17)  die
Aupfhebung  des  mit  diesem  Grundsatz  nicht  vereinbaren  Kirchenpatronates?  in  Aussicht

  gestellt.
unter  welchen  dasselbe  aufgehoben  werden

Art.  17  bestimmt,  daß  über  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,
kann,  ein  besonderes  Gesetz  ergehen  wird.3

 

v.  20.  Mai  1824  (G.  S.  für  Hannover  1824,
Bd.  I,  S.  87).  Die  Verf.  Urk.  ist  in  diesen
Landesteilen  am  1.  Okt.  1867  in  Kraft  getreten.
Vgl.  die  oben  zitierten  Werke  von  Hinschius
und  Stutz.

1  Der  Schlußsatz  des  Art.  18  ist  dadurch
veranlaßt  worden,  daß  die  kathol.  Bischöfe  das
Recht  in  Anspruch  nahmen,  Militärgeistliche  anzustellen,
  ohne  vorher  mit  den  Staatsbehörden
Rücksprache  genommen  zu  haben.  Der  Min.  d.
geistt.  Ang.  beantragte  daher  die  Aufnahme
dieses  Zusatzes  zum  Art.  18  mit  dem  Bemerken,
daß  die  Staatsregierung  sich  dadurch  nichts  weiter
  vorbehalten  wolle,  als  das  bisherige  Verfahren;
  sie  wolle  das  Recht  haben,  die  Geistlichen,
  die  sie  beim  Militär  oder  bei  ihren  Anstalten
  zuziehen  wolle,  zu  bestimmen  und  den
Bischöfen  freizustellen,  von  ihrem  geistlichen
Standpunkte  aus  etwaige  Einwendungen  zu
machen  bzw.  die  Zulassung  zum  Amte  zu  erteilen
  (Erklär.  des  Min.  v.  Ladenberg  in  den
Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  Rd.  II,
S.  1179,  und  der  1.  K.,  Bd.  III,  S.  1024).
Die  Kammern  sind  dem  beigetreten  und  es  ergeben
  die  darüber  stattgefundenen  Verhandlungen,
  daß  man  damit  einverstanden  gewesen  ist,
daß  eine  gemeinschaftliche  Wirksamkeit  der
katholischen  Bischöfe  und  des  Staates  bei  Besetzung
  der  katholischen  geistlichen  Amter  beim
Heer  und  bei  den  öffentlichen  Anstalten  stattfinden

  müsse,  so  daß  die  eigentliche  Ernennung

(sog.  institutio  canonica)  allerdings  nur  von
den  geistlichen  Behörden  erfolgen  könne,  jedoch
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  geistliche  und
weltliche  Behörde  über  die  Besetzung  einverstanden
  seien.  —  Uber  die  weitere  Entwicklung  das
Nähere  bei  Langhaeuser,  Das  Militärkirchenwesen
  im  kurbrandenburgischen  und  königlich
preußischen  Heer,  1912,  S.  120  ff.,  bes.  194  ff.;
Freisen,  Das  Militär-Kirchenrecht  in  Heer  und
Marine  des  Deutschen  Reiches,  1913,  S.  69  ff.;
Niedner,  Die  Bedeutung  des  Militärkirchenwesens
für  das  Verhältnis  von  Staat  und  Kirche  (Ztschr.
f.  Pol.,  1908,  Bd.  1,  S.  471  ff.);  Pohl,  in  der
Zeitschr,  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,
Kanonistische  Abteilung,  1914,  S.  588—591;  demnächst
  beabsichtigt  derselbe  Autor  ein  größeres
Werk  über  die  katholische  Militärseelsorge  Preußens
1797—  1888  zu  veröffentlichen.  —  b)  Uber  das  Verfahren
  bei  Anstellung  der  evangelischen  Strafanstaltsgeistlichen
  vgl.  Reskr.  des  Min.  d.  Inn.  v.
2.  Okt.  1853  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1853,  S.  265),
Reskr.  des  Min.  d.  geistl.  Ang.  v.  28.  Nov.  1853
(Aktenst.  aus  der  Verwalt.  des  O.  K.  R.,  Bd.  1,  Heft  6,
S.  24  f.),  Reskr.  des  Ev.  O.  K.  R.  v.  15.  Dez.

 

1852  (das.  S.  21—24),  Reskr.  des  Ev.  O.  K.  R.
v.  15.  Nov.  1854  (Aktenst.,  Bd.  II,  S.  7),  Restkr.
des  Min.  d.  Inn.  v.  29.  Dez.  1857  (M.  Bl.
d.  i.  Verw.  1858,  S.  7),  Resktr.  dess.  Min.  v.
29.  Juni  1859  (a.  a.  O.  1859,  S.  180),  Erlaß
des  Ev.  O.  K.  R.  v.  22.  Juli  1859  (Aktenst.,
Bd.  V,  Heft  11,  S.  36),  Reskr.  des  Min.  d.
Inn.  v.  31.  März  1862  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1862,  S.  128);  Braun,  Disziplinargewalt  über
Kirchendiener,  S.  296  ff.

:  Uber  das  Patronatrecht  im  allgemeinen  vgl.
die  Lehrbücher  des  Kirchenrechts  und  die  dort  zitierten
Spezialschriften;  neuestens  Hinschius-Smend,
Art.  Patronat  in  v.  Stengel-Fleischmanns
W.  St.  V.  R.2  Bd.  III,  S.  47  ff.;  Niedner,
Die  Entwicklung  des  städtischen  Patronats  in  der
Mark  Brandenburg,  in  Stutz'  Kirchenrechtl.  Abhandlungen,
  Heft  73  u.  74,  1911;  Jacobi,  Patronate
  juristischer  Personen,  das.  Heft  78,  1912;
Friedberg,  Kirchenrecht  2,  1909,  S.  377  ff.;
Schoen,  Kirchenrecht  2,  Bd.  II,  1910,  S.  1  ff.;
Hinschius-Stutz,  Art.  Patronat  in  Haucks
Realenchklopädie  3  Bd.  XV,  1904,  S.  13  ff.;
Schulte,  Art.  P.  im  Kirchl.  Handlexikon,  Bd.  II,
1912,  S.  1367  ff.

8  Die  Verf.  Komm.  der  Nat.-Vers.  hatte  im
Art.  20  ihres  Verf.  Entw.  die  Bestimmung  aufgenommen,
  daß  das  Kirchenpatronat  sowohl  des
Staates  als  der  Privaten  aufzuheben  sei  und
diese  Aufhebung  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt
  werden  solle.  Die  Motive  dazu  bemerken,
daß  das  Kirchenpatronat  seinem  Begriff  nach  so
sehr  der  Autonomie  der  Religionsgesellschaften
widerspreche  und  in  der  Anwendung  zu  so  erheblichen
  Übelständen  führe,  daß  das  Bedürfnis
seiner  Aufhebung  keiner  weiteren  Rechtfertigung
bedürfe;  doch  könne  die  Aufhebung  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  mit  Berücksichtigung  der  Patronatslasten
  erfolgen  (Rauers  Verhandl.  der
Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  105  u.  124).
Die  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848,  Art.  14  (aus  welcher
  Art.  17  der  revid.  Verf.  Urk.  entstanden  ist)
hatte  zwar  noch  die  Bestimmung,  daß  das  Kirchenpatronat
  aufzuheben  sei,  indes  ist  dies  bei  der
Revision  dahin  abgeändert  worden,  daß  es  aufgehoben
  werden  könne.  Die  amtl.  Erläuter.  des
Min.  d.  geistl.  Ang.  zu  diesem  Artikel  (S.  11—
12)  sprechen  sich  dahin  aus,  daß  die  unbedingte
Aufhebung  des  Patronats  gerade  die  Autonomie
der  Religionsgesellschaften  verletzen  könne.  Wolle
z.  B.  die  kathol.  Kirche  den  kanonischen  Grundsatz
beibehalten  und  füglich  den  Stiftern  einer  Kirche
das  Präsentationsrecht  samt  den  anderen  Befugnissen
  zugestehen,  so  würde  es  sich  nicht  rechtfertigen
  lassen,  wenn  ihr  der  Staat  wegen  der

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