Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 27. 
Zum Zuwecke der Fortführung der Güterbücher beißden Landgerichten haben die 
Gemeinderäthe alle Veränderungen hinsichtlich exemter Grundstücke, welche gemäß §. 9 ff. 
der Ministerialverfügung vom 1. August 1894 (Reg. Blatt S. 235) in das Güterbuchs- 
protokoll aufzunehmen sind, vierteljährlich der zuständigen Civilkammer anzuzeigen oder, 
wenn keine solche Veränderungen vorgekommen sind, Fehlanzeige zu erstatten. 
g. 28. 
Ferner haben diejenigen Civilkammern, welchen die Gerichtsbarkeit über eine standes- 
herrliche oder ritterschaftliche Familie in deren persönlichen Angelegenheiten zukommt, 
Aenderungen in den Rechtsverhältnissen exemter in einem anderen Landgerichtssprengel 
gelegener Grundstücke, welche aus Anlaß von Eheschließungen, von Todesfällen und dergl. 
eintreten, der zuständigen Civilkammer behufs Richtigstellung der Güterbücher mitzutheilen. 
§. 29. 
Die zum Zwecke der Fortführung in die Güterbücher zu machenden Eintragungen 
werden von dem Landgerichtsrevisor vorbereitet und der Civilkammer behufs Beschluß- 
fassung vorgelegt. 
Stuttgart, den 5. Juli 1897. 
Breitling. Pischek.
	        
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