Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Abtheilung II8. Rechte der Familienmitglieder und allgemeine Rechtsverhältnisse der Grundstücke. 
  
  
  
E **t Art Veränderungen. Löschungen. 
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1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 
  
  
  
  
Sämmtliche in Abtheilung 1 verzeichnete 
Fideikommißguts 
Dieselben vererben sich im Mannesstamm der freiherrlichen Familie 
  
  
Grundstücke si 
  
l .: 
nd Bestandtheile des ehemaligen Lehen--, Stamm-, 
agnatisch-linealen Erbfolge und nach dem Rechte der Erstgeburt. 
Die nachgeborenen Söhne haben aus dem Gute eine Apanage von jährlich 600 -4, die Wittwe eines 
verstorbenen Theilhabers ein Witthum von jährlich 400 #4, die Töchter jedes Theilhabers u. s. w. eine 
einmalige Ausstattung von 1000 4 anzusprechen. 
Im Falle Aussterbens des Mannesstamms der 
  
  
  
rc. 
2. 
  
  
. nach der
	        
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