Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Aus- 
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt 
zu Tage getretener Ueberschüsse. 
§. 32. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents ist ein fortlaufendes 
genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von dem Vorstand unter- 
zeichnet wird. 
S. 33. 
Da die Kunstgewerbeschule mit ihren verschiedenen Einrichtungen nicht bloß Lehr- 
zwecken, sondern auch den Interessen der Kunstindustrie zu dienen hat, so wird bei der 
Leitung der Anstalt hierauf in jeder möglichen Weise Rücksicht genommen und namentlich 
dafür gesorgt werden, daß etwaigen Wünschen, welche diesfalls von der mit der Pflege 
der Gewerbe betrauten Staatsbehörde an die Lehrer der Kunstgewerbeschule gestellt, oder 
welche aus dem Kreise der Industriellen durch Bestellung von Entwürfen u. s. w. oder 
in Absicht auf Berathung in kunstgewerblicher Richtung an die Lehrer der Schule gebracht 
werden, in jeder thunlichen Weise Rechnung getragen werde. 
S. 34. 
Die Aufsicht über die Kunstgewerbeschule wird unmittelbar, ohne eine Zwischen- 
behörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, welches bei tech- 
nischen Fragen, sowie bei Fragen von besonderer Bedeutung sich vorbehält, sich durch 
Beiziehung weiterer Sachverständiger berathen zu lassen, insbesondere den Ausschuß des 
Württembergischen Kunstgewerbevereins um ein Gutachten zu ersuchen. 
§. 35. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Kunstgewerbeschule am 
Ende eines jeden Schuljahrs über die Verwaltung und den Zustand der Anstalt einen 
eingehenden Rechenschaftsbericht an das Ministerium zu erstatten. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele. J
	        
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