Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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6) Lösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie, 
7) Ausarbeitung einer Aufgabe aus der Harmonielehre. 
Für diejenigen, welche sich in einer fremden Sprache prüfen lassen, tritt hinzu: 
ein Diktat in der fremden Sprache und 
die Uebersetzung eines zusammenhängenden Stückes aus der deutschen in die 
fremde Sprache. 
8. 6. 
Sämmtliche Arbeiten werden in Klausur unter Aufsicht eines Seminarlehrers 
gemacht. 
Bei jeder Arbeit hat der die Aufsicht führende Lehrer die Zeit anzumerken, inner- 
halb welcher sie vollendet worden ist. 
S. 7. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Seminarlehrer von dem Kommissär der 
Oberschulbehörde bestimmt. 
Für jeden Prüfungsgegenstand wird ein Referent und Korreferent bestellt. Die 
einzelnen Prüfungsarbeiten sind von dem Referenten und Korreferenten zu korrigiren 
und mit einem Zeugniß an den Kommissär abzugeben. 
S. 8. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 
1) Religion oder Schulkunde, 
2) deutsche Sprache, 
3) Naturkunde, 
4) Kopfrechnen. 
Die Prüfung soll den Examinanden Gelegenheit geben, nicht allein den Umfang 
ihres Wissens, sondern auch den Grad der Gewandtheit und Geistesbereitschaft, mit 
welcher sie darüber gebieten, an den Tag zu legen. 
Diejenigen, welche nach §. 5 Abs. 2 sich in einer fremden Sprache prüfen lassen, 
werden auch einer mündlichen Prüfung unterworfen. Dieselbe besteht in einer Ueber- 
setzung aus der fremden Sprache, wobei auch die Bekanntschaft der Kandidaten mit der 
Grammatik der fremden Sprache geprüft werden soll.
	        
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