Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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2) mindestens zwei Jahre an einer Volksschule oder an einer anderen öffentlichen 
Lehranstalt als unständige Lehrer Dienste geleistet haben, 
3) über Amtsführung und Wandel befriedigende Zeugnisse vorlegen, 
4) über die nicht im öffentlichen Volksschuldienst zugebrachte Zeit günstige Zeugnisse 
beibringen. 
g. 14. 
Kandidaten, welche 8 Jahre nach der ersten Dienstprüfung die Anstellungsprüfung 
noch nicht erstanden haben, sind bis zur Erstehung der Prüfung außer Verwendung 
zu setzen. 
Kandidaten, welche 10 Jahre nach der ersten Dienstprüfung die Anstellungsprüfung 
noch nicht erstanden haben, oder wegen tadelnswerther Führung zu derselben nicht zu- 
gelassen werden können, sind aus dem Volksschuldienst zu entlassen. Dieselben sind zum 
Ersatz der zu ihrer Ausbildung erhaltenen Staatsunterstützungen verpflichtet. 
S. 15. 
Die zweite Dienstprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Schulkunde 
(Geschichte der Pädagogik, allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, Methode der 
einzelnen Schulfächer, sowie Kenntniß der auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze 
und Verordnungen) und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, Deutsche Sprache 
und Litteraturgeschichte, Arithmetik und Geometrie, Geschichte, Musik 
(Gesang, Orgel= und Violinspiel), Zeichnen, sowie nach Wahl entweder Geogra- 
phie oder Naturgeschichte oder Naturlehre. Dispensation von der Prüfung 
im Orgelspiel ist zulässig. 
Außerdem können sich die Kandidaten einer Prüfung in den Fächern: Harmonie- 
lehre, französische und lateinische Sprache und Landwirthschaft unterziehen. 
S. 16. 
Die Prüfung wird in der Regel zweimal im Jahr, erforderlichen Falls je in zwei 
Abtheilungen gehalten. 
Der Termin wird im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
8. 17. 
Die Meldungen zu dieser Prüfung sind durch das Orts- und Bezirksschulinspektorat 
bei der zuständigen Oberschulbehörde einzureichen.
	        
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