Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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In der Meldung hat der Kandidat anzugeben, ob er in Geographie, Naturgeschichte 
oder Naturlehre, bezw. in welchem Theil der Naturgeschichte (Zoologie, Botanik oder 
Mineralogie) er geprüft zu werden wünscht, ferner welche Werke der klassischen Litteratur 
er genauer studirt hat, endlich mit welchen Werken hervorragender pädagogischer Schrift- 
steller er sich näher bekannt gemacht hat. 
Auch hat der Kandidat in seiner Meldung sich darüber zu äußern, ob er in einem 
der in §. 15 Abs. 2 genannten fakultativen Prüfungsfächer eine Prüfung erstehen will. 
S. 18. 
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine 
praktische. 
8. 19. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
1) ein deutscher Aufsatz, dessen Thema in der Regel aus der allgemeinen Er- 
ziehungs= und Unterrichtslehre oder aus der Schulpraxis genommen wird; 
2) Beantwortung je einer Frage aus der speziellen Unterrichtslehre und 
aus der Geschichte der Pädagogik; 
3) Beantwortung einer Frage aus der Geschichte; 
4) Beantwortung einer Frage, die nach Wahl des Kandidaten aus der Geogra- 
phie, Naturgeschichte oder Naturlehre zu nehmen ist; 
5) Lösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik und Geometrie; 
außerdem 
6) für die evangelischen Schulamtskandidaten: Beantwortung einer Frage 
aus der Religion. 
Für diejenigen, welche in einer fremden Sprache sich prüfen lassen, tritt hinzu: 
ein Diktat in der fremden Sprache und 
die Uebersetzung eines zusammenhängenden Stückes aus der deutschen in die 
fremde Sprache. 
§. 20. 
Sämmtliche Arbeiten werden in Klaufur unter einer von der Prüfungskommission 
anzuordnenden Aussicht gefertigt.
	        
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