Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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recht gut 
gut bis recht gut 
gut 
ziemlich gut bis gut 
ziemlich gut 
mittelmäßig bis ziemlich gut 
mittelmäßig 
sehr mittelmäßig. 
Das Gesammtzeugniß wird durch die Stufen 
I — vorzüglich 
Ib = recht gut 
IIa gut bis recht gut 
Ib — gut 
II — befriedigend 
IIIb — genügend 
ausgedrückt. 
G. 27. 
Wer die von der Oberschulbehörde nach §. 29 festgesetzte Mindestzahl von Nummern 
nicht erreicht, deßgleichen wer in der Lehrprobe oder in zwei der Fächer Aussatz, Religion, 
Rechnen, Schulkunde nur das Zeugniß mittelmäßig erlangt, hat die Prüfung nicht 
bestanden. 
Ein solcher kann nach Verlauf eines Jahres noch einmal zur Prüfung zugelassen 
werden. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist unstatthaft. 
§. 28. 
Jede Täuschung durch Benützung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel bei 
Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Theilnahme an der Prüfung zu bestrafen. Wird die Täuschung erst nach Beendigung 
der Prüfung entdeckt, so ist das Prüfungszeugniß für ungültig zu erklären. 
Gleiche Strafe trifft diejenigen Kandidaten, welche bei der Prüfung andern in 
irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Aufgabe behilflich sind.
	        
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