Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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K 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. Jannar 1897. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot des Handels mit Rindvieh und Schweinen im 
Umherziehen. Vom 27. Jannar 1897. 
  
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betresiend das Verbot des Handels mit Rindvieh und Schweinen im Umherziehen. 
Vom 27. Januar 1897. 
Auf Grund des §. 560 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes 
vom 6. August 1896 (Reichsgesetzblatt S. 685) wird zur Bekämpfung der Maul= und 
Klauenseuche Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Der Handel mit Rindvieh und Schweinen im Umherziehen ist bis zum 15. März d. J. 
einschließlich verboten. 
§. 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen der Strafbestimmung des §. 148 
Ziff. 7à der Gewerbeordnung.
	        
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