Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Auch im Fall eines bloßen Versuchs des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder 
der Beihilfe hiezu können die genannten Strafen verfügt werden. 
Wer so bestraft worden ist, kann nur noch einmal und zwar nach Jahresfrist 
zur Prüfung zugelassen werden. 
Ueber die in diesem 8. bezeichneten Strafen beschließt die Prüfungskommission. 
Ueber vorstehende Bestimmungen sind sämmtliche Examinanden vor Beginn der 
Prüfung zu belehren und unter Hinweisung auf deren unnachsichtige Anwendung ernstlich 
zu verwarnen. 
§. 29. 
Hinsichtlich der bei den beiden Prüfungen zu machenden Anforderungen, sowie der 
Werthung der einzelnen Fächer bei der Feststellung des Gesammtzeugnisses wird das 
Nähere von den Oberschulbehörden bestimmt. Dieselben werden auch ermächtigt, die in 
§. 14 festgesetzten Fristen, so lange die Zahl der ungeprüften Kandidaten die strenge 
Einhaltung derselben nicht gestattet, zu verlängern. 
F. 30. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im 
Frühjahr 1898 die erste Dienstprüfung und erstmals im Sommer 1898 die zweite 
Dienstprüfung nach den Bestimmungen dieser Verfügung vorgenommen wird. 
Stuttgart, den 8. Juli 1897. 
Sarwey. 
—. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Shr. Scheufele).
	        
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