Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Konzession 
für 
den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Karlsruhe nach Herren- 
alb und von Ettlingen nach Pforzheim. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 3. Juli 1897 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, 
betreffend den Bau von Eisenbahnen, dem Unternehmer-Konsortium, bestehend aus: 
der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin, 
Robert Warschauer & Cie. zu Berlin und 
A. Schaaffhausen'scher Bankverein in Berlin 
die Konzession für den Bau und Betrieb einer zur Beförderung von Personen und 
Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten und mit Dampf oder elektrischer Kraft zu 
betreibenden Lokalbahn von Karlsruhe nach Herrenalb und von Ettlingen nach Pforzheim 
für die auf württembergisches Gebiet fallenden Theile dieser Bahn mit folgenden Rechten 
und Verbindlichkeiten ertheilt: 
§. 1. 
Der Konzessionär ist den bestehenden wie künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen unterworfen. 
S. 2. 
Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter- 
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 
Die Wahl dieses Vorstandes bedarf der Bestätigung der Staatsaufsichtsbehörde. 
Er hat seinen Sitz in einem im Großherzogthum Baden gelegenen Ort zu nehmen. 
§. 3. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichsgesetztlatt S. 764) und die dazu 
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
	        
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