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8. 4.
Die Bahn ist von Karlsruhe über Rüppurr, Ettlingen, Marxzell und Frauenalb
nach Herrenalb, und von Ettlingen über Reichenbach, Langensteinbach, Ittersbach, Weiler,
Ellmendingen, Dietlingen und Brötzingen nach Pforzheim zu führen.
8. 6.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Abände-
rung des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz vom gleichen Tag, betreffend
die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (veröffentlicht
im Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nro. 42 vom 30. Dezember 1888),
zur Anwendung.
F. 6.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1,00 m betragen.
2) Dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und Lage der Stationen,
die Genehmigung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Zahl und
Beschaffenheit der Betriebsmittel.
Die Zuständigkeiten der Bau= und Wasserpolizeibehörden werden hiedurch
nicht berührt.
3) Der Konzessionär ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung oder Er-
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde
solches im Interesse des Verkehrs und im Interesse der Sicherheit des Bahn-
betriebs oder des Straßenverkehrs für geboten erachtet.
Gegen künftige Anlage von Kanälen, Schutzdämmen, öffentlichen Wegen,
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung ausgeführt
werden sollen, und entweder die Eisenbahn kreuzen oder in deren Nähe herzu-
stellen sind, steht dem Konzessionär weder eine Einsprache noch eine Entschädigungs-