Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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6)  Eine  polizeiliche  Controle  des  Gewichts  der  Bäckerwaaren  findet  vor  deren  Verkauf
  nicht  Statt,  dagegen  ist  das  Gewicht  des  verkauften  Brodes  von  den  Polizeibehörden
  durch  öftere  Brodwägungen  nach  Maaßgabe  der  Vorschrift  des  §.  46  der  Maaßordnung
  vom  30.  November  1806  (Reg.  Blatt  S.  135)  zu  controliren.

7)  Vorstebende  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Bäskereiwaaren,
welche  ohne  Bestimmung  des  Gewichte  verkauft  werden.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  der  Ziff.  5,  6  und  7  der  Verfügung  vom
12.  Januar  1854  auch  für  solche  Gemeinden,  in  welchen  eine  obrigkeitlich  festgestellte  Brodtaxe
  nicht  besteht,  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart  den  24.  Mai  1864.  Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mägdeanstalt  in  Stuttgart.

Nachdem  der  K.  Ministerialrath  vermöge  Entschließung  vom  24.  d.  M.  der  Mägdeanstalt
  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter,  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  bat,  so  wird  dieses  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  Mai  1864.  Linden.

c)  Verfügung,  betreffend  die  Dienstcautionen  der  Oberamtspfleger,  sowie  der  Gemeinde=  und
Stiftungerechner.

Nachdem  die  Erfabrung  gezeigt  bat,  daß  für  die  von  den  Oberamtspflegern,  sowie
von  den  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnern  aug  zustellenden  Cautionsurkunden  verschiedenartige
  Formulare  benützt  werden,  so  hat  sich  das  Ministerium  veranlaßt  gesehen,  bebufs
ver  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Behandlungsweise,  sowie  der  möglichsten  Sicherstellung
  der  betreffenden  Corporationen  und  Stiftungen  besondere  Formulare  für  ven  obengedachten
  Zweck  entwerfen  zu  lassen,  und  will  nunmehr  in  Beziehung  hierauf  Folgendes
verfügt  haben:

 

dient;  wer  bei  dem  Verkaufe  von  Gegenständen,  welche  nach  dem  Maaße  oder  Gewichte  bezahlt  werden,
den  Abnehmern  die  Abmessung  oder  Abwägung  verweigert,  oder  Sachen,  bei  deren  Absatz  der  Gebrauch
des  Gewichtes  polizeilich  angeordnet  ist,  eigenmächtig  nach  dem  Maaße  verkauft.

Die  ungepfechteten  Maaße  oder  Gewichte  werden  dem  Inhaber  bis  zu  der  auf  dessen  Kosten  zu
bewirkenden  Pfechtung  weggenommen,  oder,  wenn  diese  nicht  möglich  ist,  zerstört.