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§. 12.
Der Regierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu konzes-
sioniren, die sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Abzweigung
oder Verlängerung, anschließen oder dieselbe kreuzen.
Ist der Konzessionär geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden.
S. 13.
Der Konzessionär verpflichtet sich, alle geforderten Anschlußgleise (Industriegleise)
an die Bahn, soweit die Regierung hiezu ihre Zustimmung gibt, gegen in jedem Spezial-
falle zu vereinbarende, eventuell von der Staatsaufsichtsbehörde festzustellende Vergütung
zuzulassen und in Betrieb zu nehmen.
S. 14.
Der Konzessionär ist verpflichtet, die Mitglieder des Aufsichtsraths sowie sämmt-
liche Beamte der Bahn aus Inländern, d. h. Angehörigen des Deutschen Reiches, zu
entnehmen.
Der Konzessionär ist ferner verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und
insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu
erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Soweit es sich um die auf württembergischem Gebiet liegenden Theile der Bahn
handelt, soll Stellenanwärtern württembergischer Staatsangehörigkeit der Vorzug
egeben werden.
* S. 15.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs= und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Konzessionär in der Art zu
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustande sich befinden.
Sollte der Konzessionär den ihm von der Aussichtsbehörde gegebenen Vorschriften
nicht in allen Theilen pünktlich nachtommen, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die
zur betriebssicheren Erhaltung der Bahn ihr nothwendig erscheinenden Arbeiten auf
Rechnung des Unternehmers ausführen zu lassen.