Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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schließlich mit Entziehung der Konzession geahndet werden, in welch' letzterem Falle das 
gesammte Bahneigenthum für Rechnung des Konzessionärs mit der Verpflichtung des 
Weiterbetriebs öffentlich versteigert werden soll. 
Die in diesem Paragraphen, vorgesehenen Strafen werden von dem Königlichen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
ausgesprochen; zur Konzessionsentziehung ist landesherrliche Entschließung erforderlich. 
g. 18. 
Stellt der Konzessionär den Betrieb der Bahn ein, ohne durch höhere Gewalt oder 
eine andere von der Aufsichtsbehörde als begründet erkannte Ursache dazu genöthigt zu 
sein, so ist die Regierung befugt, die Bahn mit dem gesammten unbeweglichen und 
beweglichen Zubehör, sowie das rollende Material in Besitz und auf Gefahr und Kosten 
des Konzessionärs in Betrieb zu nehmen oder nehmen zu lassen. Kann innerhalb dreier 
Monate der Konzessionär nicht nachweisen, daß er im Stande ist, den Betrieb wieder 
zu übernehmen, so erfolgt Versteigerung der Bahn mit Zubehör auf Gefahr und Kosten 
des Konzessionärs. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist keiner der Steigerer annehmbar, 
so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in dem 
Falle Eigenthum des Konzessionärs. 
§. 10. 
Die Uebertragung der Konzession an eine Aktiengesellschaft oder einen sonstigen 
Dritten kann nur mit Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums und nicht vor 
Ablauf der zwei ersten Betriebsjahre erfolgen. 
S. 20. 
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, vom Zeitpunkt der 
Betriebseröffnung der Bahn an gerechnet, verliehen. Nach Ablauf dieser Frist gehen 
die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staates über. 
F. 21. 
Nur mit Zustimmung der Staatsregierung können die Bahnanlagen im Ganzen 
oder Einzelnen veräußert, verpachtet, verpfändet oder sonst belastet, auch Vorzugs-, 
gesetzliche oder richterliche Unterpfandsrechte daran erworben werden.
	        
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