Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

378  LVII.

Bekanntmachung.

Den  Preis  des  Gesetzes-  und  Verordnungs-Blattes  für  das  Jahr  1915  betreffend.
Für  das  Jahr  1915  wird  der  Preis  des  Gesehes=  und  Verordnungs-Blattes  auf
Fünf  Mark,
ausschließlich  der  gesetzlichen  Postgebühren,  festgesetzt.
Rarlsruhe,  den  10.  Oktober  1914.
Redaktion  des  Gesetzes=  und  Verordnungs-Blattes.
Gedemer.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Vogel  in  Karlsruhe.