Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 17. Februar 1897. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betresfen die Ermächtigung der Gemeinde Heutingsheim, Oberamts Ludwigsburg, zur 
Erwerbung des für Errichtung eines Hintergebäudes zum Gemeindeschulhaus erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Zzwangsenteignung. Vom 4. Februar 1897. — Königliche Verordnung, betreffend den Wieder- 
zusammentritt der Stände. Vom 12. Februar 1897. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Heutingsheim, Oberamts Eudwigeburg, zur Erwerbung 
des für Errichtung eines Hintergebäudes zum Gemeindeschulhans erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Zwangoenteignung. Vom 4. Februar 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Heutingsheim, Oberamts Ludwigsburg, wird ermächtigt, die Grund- 
erwerbungen, welche zu der von ihr beschlossenen Errichtung eines freistehenden Schüler= 
abortgebäudes hinter dem Gemeindeschulhaus nothwendig werden, im Wege der Zwangs- 
enteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Heutings- 
heim durch eine dreigliederige, von den bürgerlichen Kollegien zu wählende Kommission,
	        
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