Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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welche derzeit aus dem Ortsvorsteher Bommer, Gemeinderath Vetter und dem 
Bürgerausschußobmann Vogt, sämmtlich in Heutingsheim, besteht, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Neckarkreises bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Februar 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentrikt der Stände. Vom 12. Februar 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammentritt 
der vertagten Ständeversammlung auf 
Donnerstag, den 4. März d. J. 
bestimmt. 
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage 
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Februar 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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