Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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F. 1. 
Der Stadtgemeinde Neckarsulm wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Neckarsulm zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm un- 
geschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Villa Seefeld, den 30. Juli 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
Verfügung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend die Einführung einer Bezeichnung für 100 Kilogramm. Vom 2. Juli 1897. 
Auf Grund des vom Bundesrath am 8. April d. J. gefaßten, im Centralblatt für 
das Deutsche Reich, Jahrgang 1897 Nro. 19 S. 119, veröffentlichten Beschlusses wird 
hiemit verfügt, daß im amtlichen Verkehr sowie bei dem Unterricht in den öffentlichen 
Lehranstalten als Bezeichnung für 100 Kilogramm das Wort „Doppelzentner“ mit der 
Abkürzung „dz“ in Anwendung zu bringen ist. 
Stuttgart, den 2. Juli 1897. 
Breitling. Mittnacht. Pischek. Sarwey. Schott von Schottenstein. Riecke.
	        
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