Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

200 
  
Auf Neigungen * Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
25 30| 36 40 45 50 60 70 So 00 
  
  
  
  
  
von vom 
o ältni Kilometer in der Stunde 
%% Berhältniß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 
· 1: o0 6 6 6 6 8 10 1725 36 48 
2,6 1: 400 6 6 7 911 14 21 20 414 
50 1:.200 6 7 9 12 14 18 2535 46 59 
7,6 1: 133 8 10 102 1518 21 29 839 651 . 
10,0 1: 100 10 13 15 18 21 25 33 44 56 
12, 1: 80 13 15 18 21115 29 38 48 59 
15, 1: 66 15 18 2124 28 32 42 53 
17,5 1: 57 18 21 24 27 32 36 46 57 
20, 1: 50 20 23 27 31 35 39 50 
22,6 1: 44 2226 3034 33 43 654 
25,0 1: 40 2529 33 37 42 47 
  
  
  
  
  
  
  
(3) Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrele mit der füre eine 
Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die 
Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge 
maßgebend. 
S. 17. 
Untersuchung der Wagen. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, wobei 
die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat bei den vorzugs- 
weise in Schnellzügen laufenden Personen-, Gepäck-, Post= und Güterwagen spätestens sechs Monate, 
bei den übrigen Personen-, Gepäck= und Postwagen spätestens ein Jahr und bei den übrigen Güter- 
wagen spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu 
erfolgen. Die Fristen von sechs Monaten und einem Jahre können bis zur Dauer von drei Jahren 
überschritten werden, wenn und solange ein Wagen noch nicht einen Weg von 30 000 Kilometer 
zurückgelegt hat. 
§. 25. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station 
abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungsfällen, nicht ertheilt werden, solange nicht 
festgestellt ist, daß der letzte, in derselben Richtung voraufgefahrene Zug die nächste Zugfolgestation 
erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich zu behandeln. 
§. 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf fallenden 
und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen:
	        
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