Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
5/,0% 0 (1: 200) 90 Kilometer in der Stunde, 
7,5 „ (1 : 133) 85 „ „ ½ „ „ 
10% „ (1 : 100) 80 . „ „ „ „ 
12, » (1: 80) 75 „ ½ „ „ 
15% „ (1: 66) 70 „ „ „ „ „ 
17 „„ (1: 57) 65 „ „ „ „ 
20, „ (1: 50) 60 „ „ „ 
—ii (1: 44) 55 7 „ „% „ 
25, „ (1: 40) 50 « „ „ „ 
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von: 
900 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
S 
— ** 
800 7 85 11 77 7 7 * 
700 7 80 *□*— 7 47 77 * 
600 7% 75 7 1 -* 7 7 
500 7 70 * 7 7 77 4 
400 „ 656 „ „,„ „„ 
300 7. 60 77. 77 7 77 4 
260 7!“ 55 7“ # 7 7 * 
200 77 50 7 7 77 77 * 
180 77. 45 *□*— 77 77 7 1 
S. 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(2) Bei Zügen, die von einer anschliebenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen, 
kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern 
diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren als der für Nebeneisenbahnen zugelassenen 
Geschwindigkeit verkehren. 
S. 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit elektrischen 
Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je zwei am Zugmeldedienste 
betheiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
S. 46. 
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der 
Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren hat, frei und die betreffen- 
den Weichen richtig gestellt sind (§. 1)). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, 
falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus= oder
	        
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