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Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und
in dieser Stellung festgelegt sind, solange das Fahrsignal gegeben ist.
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stationsbeamten
selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter
gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige
Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein.
(9 Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel vorzu-
schreiben.
§. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durch-
gangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller
bewacht sein (§. 3 G).
S. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken
und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den
in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und
der Polizei, den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= und Telegraphendienstes innerhalb des Bahn-
gebiets begriffenen Beamten sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen Offizieren
gestattet; u. s. w. (wie bisher).
8. 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen, feste
Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen,
falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
8. 74.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft und findet Anwendung u. s. w.
(wie bisher).
Berlin, den 24. März 1897. Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2377.) Bekanntmachung, betreffeud Aeuderung der Normen für den Bau und die
Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlauds vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die 88. 8 (2), 9 60), 11, 12, 29 und
39 () und G) ## und d' der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutsch-
lands nachstehende neue Fassung: