205
M 18.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 31. August 1897.
Inhalt:
Königliche Verordnung. betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen, Oberamts Rottweil, zur
erbung der für die Herstellung einer Quellwasserversorgung erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 18. A#t 1897.
Rönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Schwenningen, Gberamts Rottweil, zur Erwerbung
der für die Perstellung einer Gnellwasserversorgung erforderlichen Grundstüche und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung. Vom 18. August 1897.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt Seite. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Gemeinde Schwenningen, Oberamts Nottweil, wird ermächtigt, zum Zweck
der Herstellung einer Quellwasserversorgung für Schwenningen diejenigen Grundstücke
und Rechte an Grundstücken auf der Markung Deißlingen, Oberamts Rottweil, im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nothwendig sind, um
1) in der Thalhalde auf den Parzellen Nro. 673 und 4976 der Markung Deißlingen
die daselbst entspringenden Keckorunnenquellen behufs Entnahme eines
täglichen Wasserquantums von 120 Liter auf den Kopf der gegenwärtigen, zu
rund 8200 Personen angenommenen Bevölkerung Schwenningens zu fassen,