Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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M 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 15. März 1897. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Aus- 
lieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 5. März 1897. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegericht. Vom 1. März 1897. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, 
betreffend die Auslieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz. 
Vom 5. März 1897. 
In Folge einer zwischen Deutschland und der Schweiz getroffenen Vereinbarung, 
wonach die beiderseitigen Centralbehörden von der Bewilligung einer Auslieferung vor 
der Uebergabe und Uebernahme der auszuliefernden Personen rechtzeitig in Kenntniß 
gesetzt werden sollen, wird künftig in folgender Weise verfahren werden: 
Bei Auslieferungen aus der Schweiz nach Württemberg wird die- 
jenige Stelle, von welcher die Auslieferung bei der Schweizerischen Regierung in dem 
betreffenden Falle beantragt worden ist, also entweder die Kaiserlich Deutsche Gesandt- 
schaft in Bern oder das K. Württ. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, durch 
den Schweizerischen Bundesrath von Ort und Zeit der Uebergabe vorher benachrichtigt 
werden. Diese Benachrichtigung wird so zeitig erfolgen, daß zwischen dem Tag des 
Empfangs der Nachricht und dem Tag der Uebergabe regelmäßig drei freie Tage, oder, 
falls ausnahmsweise eine Abholung von der Grenze durch eigens dorthin zu entsendende
	        
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