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nicht übergangen werden. Solche Thiere sind auf der Hausliste vom Verwalter des
betreffenden Anwesens ohne Nennung der Person des Eigenthümers anzugeben.
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren 2c.) abwesende Viehstücke sind mitaufzu-
nehmen; Viehstücke, welche im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind noch im
Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches
im Laufe des 1. Dezember erst ge kauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend
im Hause anwesendes Vieh.
Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Ver-
kauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen.
Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am
Wohnort derselben aufzunehmen. Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen,
wo sie sich in Weide oder Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden.
S. 3.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den
Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission
unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am
1. November d. J. in Thätigkeit zu treten hat.
Größere Gemeinden können von der Zählungskommission in bestimmt abgegrenzte
Zählbezirke eingetheilt werden.
Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Hauslisten können freiwillige
Zähler bestellt werden. Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige
Männer zu bestellen.
8. 4.
Jedem Besitzer oder Verwalter eines Hauses, in welchem Vieh der unter
die Zählung fallenden Art gehalten wird, ist spätestens bis zum
30. November Mittags die Hausliste (§. 1) zuzustellen, nachdem auf ihr neben Be-
zeichnung des Oberamtsbezirks, der Gemeinde, Parzelle, Straße und Hausnummer des
Anwesens der Name des Hausbesitzers oder Verwalters und die fortlaufende Nummer
der Kontrolliste (Abs. 2) von der Zählungskommission vorgetragen ist. Die Wieder-
abholung der Hauslisten muß in der Zeit vom 2. Dezember Mittags bis 3. Dezember
Abends bewirkt werden.