Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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In der Kontrolliste (Formular B), welche für jede Gemeinde und, wenn 
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diese in Zählbezirke zerlegt ist, für jeden Zählbezirk zu führen ist, wird jede Hausiste 
einzeln eingetragen, und zwar sind die Spalten 1—3 (laufende Nummer, Name des 
Hausbesitzers oder -verwalters, Bezeichnung der Anwesen) vor der Ausfolge der Haus- 
liste auszufüllen. Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Hauslisten ist in der Kontrolle- 
liste in Spalte 4 für jede ausgefüllte Hausliste die Ziffer 1 und in Spalte 5 die Zahl 
der in der Hausliste enthaltenen Haushaltungen einzutragen; sollten einzelne Hauslisten 
sich als ausfallend ergeben, so ist dies in der Kontrolliste unter Angabe des Grundes 
zu bemerken. Die etwa bestellten Zähler (§. 3) haben die Kontrollisten sammt den 
Hauslisten vollständig abgeschlossen spätestens bis zum 6. Dezember an die Zählungs- 
kommission zu übergeben. 
Die Zählungskommission hat die Hauslisten sorgfältig durchzusehen, etwaige un- 
vollständige, ungenaue oder unrichtige Angaben ergänzen oder berichtigen zu lassen, 
sodann auf Grund der richtig gestellten Hauslisten die Einträge in die Kontrolliste 
zu prüfen, endlich sämmtliche Akten und zwar, wenn die Gemeinde in mehrere Zähl- 
bezirke zerlegt ist, mit einer Zusammenstellung der Kontrollisten spätestens bis 
zum 15. Dezember an das K. Statistische Landesamt einzusenden. 
S. 5. 
Die etwa erwachsenden Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen. 
Die für die Zählung erforderlichen Formulare werden von dem Statistischen 
Landesamt durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt werden. 
Stuttgart, den 17. September 1897. 
Für den Staatsminister der Finanzen: 
Pischek. Zeyer.
	        
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