Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Vorschristen für die Ausfüllung der Hausliste. 
1) Jeder Besitzer oder Verwalter eines Hauses, Gehöftes oder sonstigen Anwesens hat die Zahl der in dem 
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Hause, Gehöft oder Anwesen, den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten am 1. Dezember 
1897 in Fütterung stehenden Viehstücke nach den auf dieser Hausliste bezeichneten Gattungen und Ab- 
theilungen anzugeben und zwar, wenn mehrere Haushaltungen in dem Haus, Gehöfte oder Auwesen sich 
befinden, für jede Haushaltung auf einer besonderen Zeile der Hausliste, wobei der Name und der Beruf 
des Haushaltungsvorstands in Spalte 1 der Hausliste einzutragen ist. 
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren u. s. w.) ab wesende Viehstücke sind mitaufzunehmen. Viehstücke, welche 
im Laufe des 1. Dezember ver kauft werden, sind noch im Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. 
Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 1. Dezember erst ge kauft wird, sowie nur 
zufällig und vorübergehend im Hause an wesendes Vieh. 
Das in Kasernen, Schlachthäusern, Thierkliniken u. s. w. befindliche Vieh ist ohne Nennung der Person 
des Eigenthümers vom Verwalter des betreffenden Anwesens anzugeben. 
Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh, 
sofern es etwa nicht erst am 1. Dezember 1897 gekauft ist (vergl. Ziff. 2), aufzuführen. Das an diesem 
Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf Weide oder Fütterung, wenn auch nur 
vorübergehend, befinden. 
Die Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und 
Verwaltung das Anwesen steht, auch wenn er nicht Eigenthümer des Viehs ist. Derselbe hat neben seinem 
Namen auch seinen Beruf anzugeben. 
7) Die Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß die letztere am 2. Dezember 
Nachmittags abgeholt werden kann.
	        
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