Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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ten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Gemeinde Kaltenthal wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Gemeindebezirk Kaltenthal zur Biererzeugung verwende- 
ten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Oktober 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Kriegsleistungen. 
Vom 18. September 1897. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in der Nr. 36 des Central-Blatts für 
das Deutsche Reich von 1897 S. 274 erlassene Bekanntmachung vom 8. d. Mts. zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. September 1897. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Bekauntmachung. 
Auf Grund des Art. I §. 1c der Kaiserlichen Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 142), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu
	        
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