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Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Böblingen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 30. Okto-
ber d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 5. November d. Is., einschließlich auf dem Nath-
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 10. November d. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwär-
tigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag, den 19. November d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 16. November d. Js.,
zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18e der Wahlgesetzuovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der-
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht.