Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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wirken und zu diesem Zweck alle zwei bis drei Jahre einmal in jeder 
Gemeinde des Oberamtsbezirks die Feuerlöschgeräthe zu untersuchen, sowie einer 
Uebung der Feuerwehr anzuwohnen. 
Art. II. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 25. Oktober 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling. 
Königliche Verordunng, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 1. November 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammen- 
tritt der vertagten Ständeversammlung auf 
Dienstag den 23. November d. J. 
bestimmt. 
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage 
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 1. November 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling. 
Sekanntmachung des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, 
IUbtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Ulm 
nach Neu-Ulm. Vom 29. Oktober 1897. 
Nachdem vermöge Allerhöchster Entschließung Seiner Majestät des Königs 
vom 25. Oktober 1897 der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Cie. in
	        
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