Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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steriums des Innern unter dem 8. Februar 1896 erlassenen Vorschriften für die elek- 
trischen Anlagen und den elektrischen Betrieb der Straßenbahn und der unter dem 
23. Januar 1897 ertheilten Vorschriften für die Benützung des württembergischen Theils 
der Ludwig-Wilhelmsbrücke über die Donau in Ulm zur Anlage und zum Betrieb der 
Straßenbahn wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und die In- 
standhaltung der öffentlichen Wege und Plätze in Frage steht, durch die zuständigen 
städtischen Organe beziehungsweise durch die Behörden des Königlichen Ministeriums des 
Innern überwacht. Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlichen Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den 
von demselben bezeichneten Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen 
Aussichtsrechts erwachsenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen. 
S. 4. 
Der Bau der Straßenbahns erfolgt nach den vorgelegten Planen. Die Eröffnung 
der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger Prüfung des Schienenwegs 
und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit beauftragten Kommissäre von den 
Königlichen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, und des Innern die Erlaubniß hiezu ertheilt ist. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn verpflichtet, diejenigen Aenderungen 
an der bestehenden Anlage und den Betriebseinrichtungen vorzunehmen, welche die Staats- 
aufsichtsbehörde im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit 
des Bahnverkehrs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Nach Fertigstellung der Straßenbahn hat der Unternehmer dem Königlichen Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und dem 
Königlichen Ministerium des Innern je einen Plan nebst Beschreibung der Bahn mit 
Zubehörden, dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, außerdem eine genaue Rechnung über die Kosten des Bahn- 
baus vorzulegen. 8.5. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) die Verkehrs= und Betriebs-Ordnung sowie die Tarifsätze für die Bahn der Ge- 
nehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- 
theilung für die Verkehrsanstalten, zu unterstellen; 
2) diesem Ministerium den jährlichen Betriebsabrechnungsabschluß einzureichen;
	        
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