Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen Termin bestimmen und nach dessen 
fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf Kosten des Unternehmers zum 
Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis zu 300 A für den einzelnen 
Fall einschreiten, welch' letzteren sich der Unternehmer als konzessionsmäßig festgesetzten 
Konventionalstrafen unterwirft. s. 10 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des Königlichen 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung einzuholen. 
8. 11. 
Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, von heute an gerechnet, verliehen. 
Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat, 
kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden. 
8. 12. 
Falls die Regierung gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie 
berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände, 
als Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthe ꝛc., gegen Erstattung des von 
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen. 
Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehörden 
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instand- 
setzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu 
erstattenden Anlagekapital abgezogen. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Königliche 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der 
Unternehmer und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen 
Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vor- 
schrift in §. 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung ent- 
scheidet der Vorstand des Königlichen Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
S. 13. · 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder für 
den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Postunterbeamten mit einem
	        
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