Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 3 durch das Königliche Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbe- 
hältlich der Rechtsbeschwerde an den Königlichen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des 
Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden. 
S. 18. 
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21 
Ziff. 1 des Sporteltarifs auf den Betrag von 100 festgesetzt. 
Stuttgart, den 29. Oktober 1897. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Abänderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 12. Dezember 1396. 
Vom 19. Oktober 1897. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. August 1896, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S. 685), wird hiemit verfügt, daß §. 7 Abs. 3 der zum 
Vollzug der Gewerbeordnung ergangenen Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
12. Dezember 1896 (Reg. Blatt S. 322) aufgehoben wird, da die Bestimmung des §. 56 
Abs. 4 der Gewerbeordnung über die Vorlegung und Führung eines Druckschriftenver- 
zeichnisses im Fall des §. 44 Abs. 4 der Gewerbeordnung keine Anwendung findet. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1897. 
Pischek. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Bilfsverein für rekonvaleszente 
Geisteskranke in Württemberg. Vom 26. Oktober 1897. 
Seine Königliche Majestät haben am 22. Oktober d. Is. allergnädigst ge- 
ruht, dem Hilfsverein für rekonvaleszente Geisteskranke in Württemberg 
die juristische Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte 
Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1897. 
Pischek. 
GBedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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