Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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rung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Gaildorf wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsab- 
gabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 
1899 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Gaildorf zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. November 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betrefsend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt auf das 
Kalenderjahr 1696. Vom 10. November 1897. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1898 des Regierungsblattes ist auf 
3 Mark für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt 
1 Mark für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 10. November 1897. 
Breitling.
	        
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