Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 85), sowie der Art. 19—21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 
1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) 
und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorer- 
wähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
§. 1. 
Der Gemeinde Münster, Oberamts Cannstatt, wird die Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1899 gestattet. 82 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier uach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Münster zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Mal- 
zes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 21. November 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
flönigliche Verordnung, 
betreffend die Vorbereitung für den höheren Justizdienst. Vom 2. Dezember 1897. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des §. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 (Reichsgesetzblatt S. 41) und unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 20. 
Dezember 1881 (Reg. Blatt S. 481) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
	        
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