Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 1. 
An die Stelle des §. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1881 tritt nach- 
stehender Satz: 
Die Beschäftigung bei dem Landgericht dauert mindestens sechs Monate, die 
Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft mindestens vier Monate. 
§. 2. 
Die Abänderung der Vorschrift des §. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezem- 
ber 1881 findet auf diejenigen Referendäre keine Anwendung, welche den Vorbereitungs- 
dienst bei dem Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts bereits au- 
getreten haben. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 2. Dezember 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land- und forstwirth- 
schaftlichen Arbeiter. Vom 24. November 1897. 
Es wird hiemit bekannt gemacht, daß die Beträge der durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter im Sinne des §. 6 des 
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in 
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichsgesetzblatt S. 132), 
von den K. Kreisregierungen für die Zeit vom 1. Januar 1898 bis 31. Dezember 1902, 
vorbehältlich etwa innerhalb dieses Zeitraums veranlaßter Aenderungen, festgesetzt worden 
sind, wie folgt:
	        
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